Gewichtige Anhaltspunkte in der Meldung von Kinderschutzfällen durch Heilberufler*innen
Kurzbeschreibung
Die Evaluation des Bundeskinderschutzgesetzes deutet darauf hin, dass die Formulierungen des § 4 KKG bei den dort genannten Berufsgruppen im Gesundheitswesen weitgehend unbekannt sind. Insbesondere der zentrale Begriff der „gewichtigen Anhaltspunkte“ ist weder bekannt, noch wird er einheitlich interpretiert. Der Ermessensspielraum des unbestimmten Rechtsbegriffs kann jedoch nur dann kompetent zum Nutzen der von Misshandlung, Vernachlässigung oder sexuellem Missbrauch betroffenen Kinder genutzt werden, wenn er von den beteiligten Fachkräften auch als solcher erkannt wird. Gleichzeitig ist der Begriff zentral, wenn beurteilt werden soll, ob eine Berufsgeheimnisträger unter Berufung auf den § 4 KKG befugt war, patientenbezogene Daten an das Jugendamt zu übermitteln oder ob ein strafbewehrter Bruch der Schweigepflicht vorliegt. Es ist daher notwendig, zunächst empirisch zu prüfen, wie „gewichtige Anhaltspunkte“ von Fachkräften im Gesundheitswesen verstanden werden und welche Einflussfaktoren auf die Interpretation des Begriffes wirken. Es soll daher eine Umfrage unter allen Ärzt*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen durchgeführt werden, die Mitglieder ihrer jeweiligen Gesellschaften oder Landeskammern sind.
Projektverantwortliche(r):
Vera Clemens (Ulm), Oliver Berthold (Ulm/Berlin) & Andreas Jud (Ulm)
Projektmitarbeitende:
Marion Jarczok (Ulm)
Projektlaufzeit:
6/2019-12/2020
Förderer:
Eigenmittel